S. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 25. Oktober 2013 erklärte die Kindsmutter, vertreten durch Advokat Dr. Peter Liatowitsch substitutionsweise vertreten durch Advokatin Claudia Stehli, mit Eingabe vom 7. November 2013 Berufung und begehrte, es sei der besagte vorinstanzliche Entscheid unter o/e Kostenfolge aufzuheben und es sei die Obhut über den Sohn D.____ bei der Ehefrau und Mutter zu belassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Berufungsklägerin, es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen.