R. Unter Verweis auf das Schreiben der KJP BL vom 24. Oktober 2013 (vgl. Buchstabe Q hiervor) sowie auf das bisherige Verfahren erkannte der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim mit Entscheid vom 25. Oktober 2013, dass in Abänderung des Entscheids vom 26. September 2013 der Ehefrau die Obhut über den Sohn D.____ entzogen und auf das Durchgangsheim J.____ übertragen werde. Zur Begründung dieses Entscheids führte er aus, dass bereits mehrere Versuche, den Sohn der Ehegatten zu beschulen, fehlgeschlagen seien. Es würden diverse Abklärungsberichte vorliegen, gemäss welchen die Beziehung der Eltern untereinander sehr konfliktreich sei, was sich stark auf die Kinder auswirke.