N. Mit Entscheid vom 26. September 2013 bewilligte der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim das Getrenntleben der Ehegatten und stellte die Kinder, C.____ und D.____, für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter. Zur Begleitung des persönlichen Kontakts des Vaters zu den Kindern und zur Hilfestellung generell in Erziehungsfragen für die Mutter verfügte der Bezirksgerichtspräsident die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft und beauftragte die KESB, einen Beistand zu ernennen. Im Weiteren verfügte er mit besagtem Entscheid, dass die Abklärung bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland (nachfolgend: KJP BL) fortzuführen sei.