_ sei ausserordentlich auffällig. Er wirke in seiner Entwicklung stark zurückgeblieben und verfüge weder über die Konzentrationsfähigkeit noch die Ruhe, um eine ganztägige Beschulung zu ermöglichen. D.____ könne nicht mit Grenzsetzungen umgehen und verfüge über keinerlei Frustrationstoleranz. Eine kinderpsychiatrische Abklärung sei absolut zwingend. L. Mit Verfügung vom 7. August 2013 wies das Bezirksgericht Arlesheim die KESB mit Frist bis zum 30. September 2013 erneut an, einen Abklärungsbericht mitsamt Empfehlungen für konkrete Kindesschutzmassnahmen einzureichen.