_ könne ohne seine Mutter nicht einschlafen. Der Kindsvater habe während zweier Wochen entsprechend der Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 27. März 2013 (vgl. Buchstabe C hiervor) an vier Tagen die Woche ausser Haus gelebt und sei anschliessend während einer Woche geschäftlich unterwegs gewesen. Nach seiner Rückkehr sei er gegen den Willen seiner Frau definitiv in die eheliche Wohnung zurückgekehrt. Beide Kinder würden seit den Frühjahrsferien wieder regelmässig zur Schule gehen. D.____ habe zunächst wieder die Primarschule X.____ besucht, wo es jedoch umgehend zu Problemen gekommen sei. Am 18. April 2013 habe der Sohn in die ISB in Aesch gewechselt.