H. In Erfüllung des vom Bezirksgericht Arlesheim erteilten Auftrags, einen weiteren Abklärungsbericht bezüglich D.____ vorzunehmen, hielt E.____ mit Schreiben an die KESB vom 21. Mai 2013 zunächst fest, dass ihr die Gefährdungsmeldung der Primarschule X.____ vom 24. April 2013 bzw. 3. Mai 2013 nicht vorliege. Der Abklärungsbericht wurde somit aufgrund dieser Anmerkung ohne Berücksichtigung der Gefährdungsmeldung erstellt. E.____ führte ferner aus, dass die Kindsmutter und die Kinder unmittelbar nach der Gerichtsverhandlung vom 27. März 2013 in die eheliche Wohnung zurückgekehrt seien. D.____ könne ohne seine Mutter nicht einschlafen.