{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-288_2013-12-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=12dc5ba4-ef97-4e3c-8a45-60b17e622270&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433647", "Checksum": "43830eb5827f07f5232ee4cabd52c81d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-288_2013-12-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=10cb5025-693a-4588-a690-5e8f1f114142", "Checksum": "2af6ee033015a214b7cdae8cfa810f6f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["400 13 288", "400 2013 288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:08:13", "Checksum": "a9386cbe3532fe73ce653790d6a50850", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)\nRegeste:\nEheschutz\n\n3. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für\ndie Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten (SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung,\nBasel 2011, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen indessen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen\n(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Da im vorliegenden Fall auch die Gegenpartei sich dafür aussprach,\nder Kindsmutter die Obhut über D.____ zu belassen, erscheint es in Anwendung von Art. 107\nAbs. 1 lit. c ZPO als angemessen, die Gerichtsgebühr den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen\nund jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten tragen zu lassen. Mit den aktuellen Unterhaltsbeiträgen ist die Berufungsklägerin in der Lage, ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen (siehe diesbezügliche Erwägungen in der Verfügung vom 18. November 2013). Die Entscheidgebühr für\ndas zweitinstanzliche Verfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a der\nVerordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; GebT) auf\npauschal CHF 2‘000.00 festgelegt.\n\nSeite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Bezirksgerichts\nArlesheim vom 25. Oktober 2013, lautend:\n\n„In Abänderung von Ziffer 2 des Entscheides vom 26. September 2013\nwird der Ehefrau die Obhut über den Sohn D.____, geboren am\nyy.yy.yyyy, entzogen und auf das Durchgangsheim J.____ übertragen.“\n\nwird bestätigt.\n\n2. Der von den Parteien an die Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland\nmündlich erteilte Auftrag, welcher vom Bezirksgericht Arlesheim mit Entscheid vom 26. September 2013 bestätigt wurde, wird präzisiert.\n\nDie Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland wird angewiesen, insbesondere die folgenden Fragen zu beantworten:\n\n- Sind Kindesschutzmassnahmen erforderlich und wenn ja, welche?\n- Welchem Elternteil soll die Obhut über D.____ zugeteilt werden?\n- Wie soll der Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil gestaltet\nwerden?\n- Sind psychologische und/oder psychiatrische Begleitungen / Beratungen / Behandlungen von D.____ erforderlich und wenn ja, welche?\n\nDie Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland und das Durchgangsheim\nJ.____ werden gebeten, die Abklärungen zu koordinieren.\n\n3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal wird beauftragt, die\nHeimplatzierung in Zusammenarbeit mit der Erziehungsbeiständin,\nE.____, vorzunehmen.\n\nDie Erziehungsbeiständin wird zudem im Rahmen der schon bestehenden Erziehungsbeistandschaft damit betraut, den Kontakt zwischen\nD.____ und seinen Eltern nach Rücksprache mit dem Durchgangsheim\nJ.____ für die Zeit während des Aufenthalts des Sohnes im besagten\nHeim zu organisieren.\n\nSeite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4. Die Entscheidgebühr von CHF 2‘000.00 für das Berufungsverfahren\nzuzüglich Kosten für die Übersetzung (Englischdolmetscher) von\nCHF 206.25 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.\n\n5. Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin i.V.\n\nChristine Baltzer-Bader Carole Girod\n\nSeite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}