{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-288_2013-12-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=12dc5ba4-ef97-4e3c-8a45-60b17e622270&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "43830eb5827f07f5232ee4cabd52c81d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-288_2013-12-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=10cb5025-693a-4588-a690-5e8f1f114142", "Checksum": "2af6ee033015a214b7cdae8cfa810f6f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 288", "400 2013 288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:01:01", "Checksum": "adf6e61cdde73cb7698b5d1b8d6195c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)\nRegeste:\nEheschutz\n\nSeite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSohn nicht einkehren könnte. Selbst in der aktuellen Situation, in welcher es aufgrund des\nWegzugs des Kindsvaters nach Singapur zu einer gewissen Beruhigung gekommen ist, ist es\nder Kindsmutter nicht gelungen, den Sohn einzuschulen. Dies zeigt umso deutlicher, dass die\nChance auf eine Einschulung beim Verbleib der Obhut bei der Mutter als gering einzustufen ist.\nUm D.____ insbesondere den dringend benötigten Schulbesuch gewährleisten zu können, stellt\ndeshalb, entsprechend der Empfehlung des UKBB im Austrittsbericht vom 7. Oktober 2013,\neine Platzierung von D.____ im Durchgangsheim J.____ die beste Lösung dar. Dabei ist entgegen der Ansicht der Eltern nicht davon auszugehen, dass D.____ durch diese Platzierung traumatisiert würde. Überhaupt scheint die Wahrnehmung der Eltern über ihren Sohn, nicht mit derjenigen des UKBB zu korrespondieren: Während die Mutter an der Hauptverhandlung darlegte,\ndass die Zeit beim UKBB für D.____ sehr stressig gewesen sei, er sich dort bedroht gefühlt,\nAngst gehabt, und sie jeweils auf Knien angefleht habe, ihn mit nach Hause zu nehmen, hielt\ndas UKBB in seinem Austrittsbericht vom 7. Oktober 2013 fest, dass sich das Verhalten von\nD.____ bereits wenige Tage nach seiner Einweisung in das UKBB beruhigt habe. D.____ sei im\nEinzelkontakt zwar sehr ungeduldig und sprunghaft, jedoch auch zugewandt, interessiert und\nfröhlich gewesen. Es würden keine Hinweise für Ängste und selbst- oder fremdgefährdendes\nVerhalten bestehen. Die Trennung vom Kindsvater sei D.____ problemlos gelungen. Die Verabschiedungen von der Kindsmutter seien gegen Ende der Hospitalisation zwar zunehmend\ndramatischer geworden und D.____ habe dabei viel geweint. Nach den jeweiligen Besuchen\nhabe das Pflegepersonal D.____ allerdings gut auffangen und ihn wieder in das Gruppengeschehen integrieren können. Darüber hinaus schien D.____ auf den strukturierten Alltag des\nUKBB gut anzusprechen. So sei es ihm nach mehrmaligem strengen Ermahnen hinsichtlich\nseines Verhaltens während den Mahlzeiten (Rülpsen, Furzen, Schimpfwörter) rasch gelungen,\nbei den folgenden Mahlzeiten ein weniger ausgeprägtes Verhalten dieser Art an den Tag zu\nlegen und schliesslich adäquat und angepasst an den Mahlzeiten teilzunehmen. Im Werken\nseien erste Fortschritte im Sinne eines verlängerten Ausdauervermögens ersichtlich gewesen.\nEs ist somit nicht damit zu rechnen, dass eine Platzierung des Sohnes im Durchgangsheim\nJ.____ ein Trauma nach sich ziehen wird. Im Weiteren brachten weder die Mutter, noch der\nVater, noch E.____ vor, welche milderen Massnahmen als die der Einweisung von D.____ in\ndas Durchgangsheim J.____ den gewünschten Erfolg der nachhaltigen Einschulung des Sohnes herbeiführen könnten. Bereits im Bericht von E.____ vom 22. März 2013 wurde festgestellt,\ndass D.____ dringend eingeschult werden müsse und er in seinem Wohle gefährdet sei. Auch\ndie Gespräche mit I.____ der Familien- und Jugendberatung Birseck, bei welchem die Eltern\ngemäss seinem Schreiben vom 13. Mai 2013 an das Bezirksgericht Arlesheim schon länger in\nBeratung waren, trugen nichts zur nachhaltigen Verbesserung der Situation bei. Dass sich\nD.____ bereits wenige Tage nach der Einweisung in das UKBB beruhigte und die Tatsache,\ndass trotz veränderter Familiensituation und der Beratung von I.____ keine nachhaltige Verbesserung eintrat, zeigt die Notwendigkeit einer stationären Massnahme deutlich auf. Da weder\nmildere Massnahmen für eine dauerhafte Einschulung vorgebracht wurden, noch solche ersichtlich sind, ist die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme, nämlich der Mutter die Obhut zu entziehen und sie auf das Durchgangsheim J.____ zu übertragen, angemessen. Dementsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid vom 25. Oktober 2013 zu bestätigen und der\nAntrag der Berufungsklägerin, es sei die Obhut über den Sohn D.____ bei ihr zu belassen, folglich abzuweisen.\n\nSeite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.8 Schliesslich bleibt anzufügen, dass kein Auftrag an die KJP BL in den Akten enthalten ist,\nda dieser Auftrag gemäss Ausführungen der Rechtsvertreterin des Kindsvaters anlässlich der\nkantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, mündlich von den Eltern erteilt wurde. Dementsprechend ist der besagte Auftrag an die KJP BL durch die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-\nLandschaft, Abteilung Zivilrecht, zu präzisieren, und die KJP BL anzuweisen, Empfehlungen\nüber die erforderlichen Kindesschutzmassnahmen, die Obhutszuteilung, das Kontaktrecht zum\nnicht obhutsberechtigten Elternteil sowie über psychologische und/oder psychiatrische Begleitungen / Beratungen / Behandlungen von D.____ abzugeben. Die Abklärungen durch die KJP\nBL sind mit dem Durchgangsheim J.____ zu koordinieren. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal wird in Zusammenarbeit mit der Erziehungsbeiständin, E.____, gemäss\nArt. 315a Abs. 1 ZGB damit beauftragt, die Heimplatzierung vorzunehmen. Die Erziehungsbeiständin wird zudem im Rahmen der schon bestehenden Erziehungsbeistandschaft damit betraut, den Kontakt zwischen D.____ und seinen Eltern nach Rücksprache mit dem Durchgangsheim J.____ für die Zeit während des Aufenthalts des Sohnes im besagten Heim zu organisieren.\n\n"}