{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-288_2013-12-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=12dc5ba4-ef97-4e3c-8a45-60b17e622270&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "43830eb5827f07f5232ee4cabd52c81d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-288_2013-12-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=10cb5025-693a-4588-a690-5e8f1f114142", "Checksum": "2af6ee033015a214b7cdae8cfa810f6f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 288", "400 2013 288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:01:01", "Checksum": "adf6e61cdde73cb7698b5d1b8d6195c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)\nRegeste:\nEheschutz\n\nDie soeben dargelegten, bedingt durch die dauernden Konflikte der Eltern herbeigeführten,\nständigen Wohnort- und Schulwechsel, verdeutlichen, dass es für D.____ bisher unmöglich\nwar, sich nachhaltig an eine Schule zu gewöhnen, soziale Kontakte zu knüpfen und seinen\nschulischen Rückstand aufzuholen. Die Übungen, welche die Kindsmutter aktuell mit D.____\ndurchführt, können keineswegs den regulären Schulunterricht ersetzen, welcher D.____ als\nachtjähriger Knabe für eine gesunde Entwicklung dringend benötigen würde. Dies gilt umso\nmehr, als die von der Kindsmutter geschilderten Übungen eher Kindergartenniveau entsprechen, als dem Schulstoff einer zweiten Klasse. Überdies führte die Kindsmutter an der Hauptverhandlung aus, dass sie nicht wisse, welche Erwartungen in der Schweiz an einen Erstklässler gestellt würden und was D._____ bereits können müsste. Dies zeigt deutlich, dass der\nSchulunterricht nicht mit Homeschooling durch die Kindsmutter ersetzt werden kann, sondern\ndass D.____ unbedingt einzuschulen ist. Damit sein schulischer Rückstand nicht noch grösser\nwird, muss dies auch so schnell wie möglich erfolgen. Hinzu kommt, dass sich die stetige Unruhe im Leben von D.____ auch auf dessen allgemeine Verhaltensweise abfärbt: E.____ bezeichnete D.____ in ihrem Abklärungsbericht vom 22. März 2013 als verhaltensauffällig. Er sei\nunruhig und suche in ausgeprägter Weise die Aufmerksamkeit seiner Mitmenschen. Der Schulleiter der Primarschule X.____ berichtete in der Gefährdungsmeldung vom 24. April 2013 bzw.\n3. Mai 2013, dass sich D.____ anlässlich des ersten Gesprächs mit den Eltern bezüglich des\nSchuleintritts sofort in Kauerstellung auf einem Stuhl eingerollt habe, nicht auf Begrüssungsworte oder Gesten reagiert habe und trotz Aufforderungen und gutem Zureden beider Eltern\nkeinen Kontakt mit ihm aufgenommen habe. Auch das UKBB hielt im Austrittsbericht vom\n7. Oktober 2013 fest, dass D.____ nicht auf den Therapeuten eingegangen sei. Es sei auffallend, dass D.____ für sein Alter wenig Selbststrukturierung und Manieren zeige. Beim gemeinsamen Essen habe er gerülpst und gefurzt oder habe verschiedene Schimpfwörter geäussert\nund gehäuft sexualisierte Aussprüche benutzt.\n\n2.7 Vor dem Hintergrund des hiervor Geschilderten wird ersichtlich, das D.____ akut in seinem Wohle gefährdet ist. Nach wie vor machen die Eltern keine Anstalten, D.____ längerfristig\neinzuschulen. Es mangelt ihm an einem stabilen Umfeld, um sich gesund entwickeln zu können. Auch in naher Zukunft ist entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin keine nachhaltige\nBeruhigung der familiären Situation absehbar, welche es D.____ mit Sicherheit ermöglichen\nwürde, regelmässig in die Schule zu gehen und ein Leben in geregelten Bahnen zu führen.\nZwar setzt sich der Kindsvater ebenfalls dafür ein, D.____ nicht in das Durchgangsheim J.____\nzu platzieren, sondern ihn bei der Mutter leben zu lassen. Gleichzeitig betont er jedoch, dass\nD.____ nur vorläufig bei der Mutter bleiben solle bis eine bessere Lösung gefunden werde und\nsich der Sohn stets dahingehend geäussert habe, dass er dem Vater nach Singapur folgen wolle. Längerfristig beabsichtigt der Kindsvater somit offensichtlich, den Sohn zu sich nach Singapur zu holen. Angesichts des hochstreitigen Verhältnisses zwischen den Kindseltern ist zu befürchten, dass die unterschiedlichen Vorstellungen der Eltern hinsichtlich des Lebensmittelpunktes ihres Sohnes erneut zu Eskalationen führen werden, wodurch die gewünschte Ruhe für den\n\n"}