{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-288_2013-12-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=12dc5ba4-ef97-4e3c-8a45-60b17e622270&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "43830eb5827f07f5232ee4cabd52c81d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-288_2013-12-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=10cb5025-693a-4588-a690-5e8f1f114142", "Checksum": "2af6ee033015a214b7cdae8cfa810f6f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 288", "400 2013 288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:01:01", "Checksum": "adf6e61cdde73cb7698b5d1b8d6195c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)\nRegeste:\nEheschutz\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnicht näher erläuterten Problemen gekommen ist. Wie bereits erwähnt, wurde D.____ daraufhin\nam 3. Januar 2013 in die Primarschule in X.____ aufgenommen, wo er jedoch nicht lange bleiben konnte. Bereits ab dem 23. Januar 2013 ging er nicht mehr in die Schule, da die Kindsmutter ab diesem Zeitpunkt - wiederum aufgrund massiver Konflikte mit ihrem Ehemann - Unterschlupf im Frauenhaus fand und ihren Sohn dorthin mitnahm. An der Hauptverhandlung führte\nsie diesbezüglich aus, dass sie nicht gewusst habe, dass es in der Schweiz illegal sei, die Kinder nicht in die Schule zu schicken. Hätte sie dies gewusst, hätte sie D.____ wieder zurück in\ndie Schule geschickt. Der Schulleiter der Primarschule bemühte sich daraufhin intensiv darum\nabzuklären, wie es mit D.____ in schulischer Hinsicht nun weitergeht. Nachdem er anfänglich\ndie Information erhielt, dass der Sohn in eine Schule in Basel angemeldet werde, erfuhr er am\n7. April 2013 überraschenderweise, dass D.____ wieder in die Schule zurückkehre. Er vereinbarte mit dem Kindsvater, dass der Wiedereintritt am 9. April 2013 erfolgen solle. Am 17. April\n2013 erfuhr er sodann, dass D.____ gemäss Ausführungen der Eltern aufgrund gewisser Vorkommnisse mit der Lehrerin Angst hätte und nicht mehr zur Schule gehen wolle. Als vorgeschlagen wurde, einen Termin für ein klärendes Gespräch zu vereinbaren und D.____ zurück in\ndie Klasse zu schicken, hätten die Eltern darauf bestanden, den Sohn noch ein paar Minuten\nvor dem Klassenzimmer auf den Unterricht vorzubereiten. Als die Lehrerin nachtgeschaut habe,\nsei die ganze Familie verschwunden gewesen. Mit E-Mail vom 19. April 2013 habe der Kindsvater der Schulleitung sodann mitgeteilt, dass er den Sohn von der Primarschule abmelden würde. Dies sei jedoch nie geschehen. Am 25. April 2013 erfolgte schliesslich der Wiedereintritt von\nD.____ in die ISB. Dort ging er allerdings nur morgens in die Schule und nicht, wie eigentlich\nvorgesehen, bis 15:00 Uhr, da er laut Ausführungen der Mutter an der Hauptverhandlung, Probleme gehabt habe, mit den anderen Kindern still zu sitzen und zu essen. Im Weiteren fehlte er\ninnerhalb eines Quartals insgesamt an drei Tagen wegen Krankheit, kam an einem Tag unentschuldigt nicht in die Schule und weitere sieben Mal zu spät. Bezüglich des Zuspätkommens\nführte die Kindsmutter an der Hauptverhandlung aus, dass sie davon ausgegangen sei, dass\nD.____ zwischen 08:00 Uhr und 08:15 Uhr in der Schule eintreffen könne. Inzwischen sei ihr\nklar, dass der offizielle Schulbeginn auf 08:00 Uhr angesetzt sei. Der Umstand, dass dem\nKindsvater seitens des Arbeitgebers F.____ nahe gelegt wurde, sich eine neue Stelle zu suchen und F.____ bisher für die Kosten der ISB aufkam, veranlasste die Kindseltern dazu,\nD.____ in die Y.____ Schule in Münchenstein einschulen zu lassen. Auch dort konnte der Sohn\nindessen nicht lange bleiben. Bereits am fünften Schultag, den 13. September 2013, eskalierte\nunmittelbar vor der Schule ein Streit zwischen den Eltern, Dabei ging es darum, dass die\nKindsmutter nicht damit einverstanden war, dass ihr Mann mit dem gemeinsamen Sohn zu Mittag essen gehe. Der Streit mündete schliesslich darin, dass die Kindsmutter die Polizei herbeirief. Während des Disputs stand D.____ ängstlich neben dem Kofferraum des Autos. Der Rektor der Y.____ Schule erklärte daraufhin, dass der Sohn angesichts dieser schwierigen Familienverhältnisse nicht beschult werden könne. Seither geht D.____ - trotz Wegzugs des Vaters\nnach Singapur am 27. Oktober 2013 und der vermeintlich damit einhergegangenen Beruhigung\nder Konfliktsituation zwischen den Eltern - gar nicht mehr zur Schule. Vielmehr versucht die\nKindsmutter mittlerweile, den Sohn mittels Homeschooling selbst zu unterrichten, wobei sie sich\nan ein Lehrbuch orientiert, das sie von einer Schule in Amerika erhalten habe. Anlässlich der\nHauptverhandlung führte sie aus, dass sie ihn gestützt auf dieses Lehrbuch Verse aufsagen\nlasse, mit ihm Lieder singe und spiele. Ferner bringe ihm die Schwester bei, Flöte zu spielen.\n\nSeite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nUm sein Rhythmusgefühl zu verbessern, würden sie Klatsch- und Stampfübungen machen.\nZusätzlich lerne D.____ Schwimmen und gehe in das „ABC-Acroballet“, wo ihm beigebracht\nwerde, den Handstand zu machen und Purzelbäume zu schlagen.\n\n"}