{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-288_2013-12-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=12dc5ba4-ef97-4e3c-8a45-60b17e622270&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "43830eb5827f07f5232ee4cabd52c81d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-288_2013-12-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=10cb5025-693a-4588-a690-5e8f1f114142", "Checksum": "2af6ee033015a214b7cdae8cfa810f6f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 288", "400 2013 288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:01:01", "Checksum": "adf6e61cdde73cb7698b5d1b8d6195c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)\nRegeste:\nEheschutz\n\n2.5 Demgegenüber brachte der Kindsvater in seiner Berufungsantwort vom 14. November\n2013 vor, dass er nicht in Abrede stelle, dass die eheliche Situation schwierig gewesen sei. Es\nsei ihm zugegebenermassen schwer gefallen, ohne Kinder nach Singapur zu ziehen. Er habe\ndies nicht freiwillig getan, sondern, weil ihm seitens I.____ – seinem früheren Arbeitgeber – nahe gelegt worden sei, eine neue Stelle zu suchen. D.____ habe sich schon seit jeher in der\nSchweiz nicht wohl gefühlt. Er spreche kein Deutsch und sei in der Schweiz nicht integriert. Er\nhabe sich auch stets dahingehend geäussert, dem Vater nach Singapur folgen zu wollen. Leider sei D.____ zu seinem Wunsch nach dem Verbleib beim jeweiligen Elternteil vom Richter\nnicht befragt worden. Dies sei ein Fehler gewesen und unbedingt nachzuholen. Der Ehemann\nbefürchte durch die Platzierung des Sohnes im Durchgangsheim J.____ eine schwere Trauma-\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntisierung von D.____. Dieser habe bereits die durch den Wegzug des Vaters bedingte Trennung\nzu verkraften. Wenn er nun auch noch von der Mutter getrennt werde, sei dies aus seiner Sicht\ndem Kindeswohl sicherlich abträglich. A.____ spreche sich deshalb gegen eine stationäre Behandlung von D.____ aus und notgedrungen für einen vorläufigen Verbleib bei der Kindsmutter,\nbis eine bessere Lösung gefunden werde.\n\n2.6 Bereits in ihrem ersten Abklärungsbericht vom 22. März 2013 schlussfolgerte E.____,\nSozialberaterin der Gemeinde X.____, dass D.____, ohne festen Wohnort und ohne Schulbesuch, akut in seinem Wohle gefährdet sei. Diese Einschätzung bezüglich des Kindeswohls bestätigte sie - trotz sich teilweise leicht veränderter Ausgangslage hinsichtlich der Wohn- und\nSchulsituation - in ihren Berichten vom 21. Mai 2013 und 24. September 2013. Obwohl sich\nE.____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2013 offenbar nicht befähigt fühlte,\neinen Antrag in der Sache zu stellen, hielt sie dennoch immerhin fest, dass die Tatsache, dass\nD.____ lange nicht mehr in der Schule gewesen sei, nach wie vor ein riesiges Problem darstelle. Angesichts seines achten Lebensjahrs müsste D.____ mittlerweile bereits die zweite Primarschulklasse besuchen, dies auch unter Berücksichtigung des von der Mutter anlässlich der\nHauptverhandlung vorgebrachten Einwands, dass der Knabe im August geboren sei und demnach ein „später Sechsjähriger“ gewesen sei. Der Gefährdungsmeldung der Primarschule\nX.____ vom 24. April 2013 bzw. 3. Mai 2013 ist indessen zu entnehmen, dass D.____, nach\nseinem Eintritt in die besagte Schule am 3. Januar 2013, einer Einführungs-Kleinklasse zugeteilt wurde, da er unter anderem die Buchstaben und Zahlen nicht kenne, sehr auffällig sei und\nsich schwer konzentrieren sowie Regeln kaum einhalten könne. In ihrem Austrittsbericht vom\n7. Oktober 2013 hielt das UKBB sogar fest, dass D.____ sich auf schulischer Ebene eher unter\ndem Niveau eines Erstklassschülers befinde. Auch hier wurde festgestellt, dass es dem Sohn\nschwer falle, sich auf ein Thema zu fokussieren. Angesichts dieser Rückmeldungen der Primarschule und des UKBB wird deutlich, dass D.____ bei weitem nicht auf dem Stand eines Zweitklässlers ist und es aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten schwierig ist, ihn schulisch überhaupt zu fördern. Zwar scheinen sich beide Eltern über den gravierenden schulischen Rückstand ihres Sohnes im Klaren zu sein und betonten bereits anlässlich der mit E.____ geführten\nGespräche im März dieses Jahres, dass D.____ so rasch wie möglich wieder zur Schule gehen\nmüsse. Dennoch konnte D.____ bis zum heutigen Zeitpunkt nirgendwo nachhaltig eingeschult\nwerden. Stattdessen war er den nach wie vor anhaltenden schweren Konflikten zwischen den\nEltern ausgesetzt, die oft darin mündeten, dass die Ehefrau mit den Kindern den gemeinsamen\nHaushalt verliess und entweder nach Kanada zurückkehrte oder unabhängig vom Ehemann\nzusammen mit den Kindern eine eigene Wohnung mietete. Anlässlich der Hauptverhandlung\npräzisierte die Kindsmutter, dass sie im Mai 2009 - nachdem die Familie am 21. November\n2008 in die Schweiz gekommen sei - mit den Kindern zurück nach Kanada gereist und erst im\nAugust 2009 in die Schweiz zurückgekehrt sei. Dies sei die Zeit gewesen, in welcher der Trennungsprozess zwischen den Eltern begonnen habe. Später sei sie weitere vier bis fünf Monate\nin Kanada gewesen und für zwei Monate in Schottland. In Kanada seien die Kinder jeweils nicht\nzu Schule gegangen, da sie den amerikanischen Pass hätten. Erst seit März 2011 befinde sie\nsich mit den Kindern wieder mehrheitlich in der Schweiz. Dabei ist nach wie vor unklar, ob\nD.____ im August 2011 oder im August 2012 eingeschult wurde. Fest steht einzig, dass er vor\nder Einschulung in die Primarschule, die ISB besuchte, wo es zu grossen, von den Parteien\n\n"}