{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-288_2013-12-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=12dc5ba4-ef97-4e3c-8a45-60b17e622270&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "43830eb5827f07f5232ee4cabd52c81d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-288_2013-12-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=10cb5025-693a-4588-a690-5e8f1f114142", "Checksum": "2af6ee033015a214b7cdae8cfa810f6f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 288", "400 2013 288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:01:01", "Checksum": "adf6e61cdde73cb7698b5d1b8d6195c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)\nRegeste:\nEheschutz\n\n2.3 In materieller Hinsicht gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die von der Vorinstanz mit Entscheid vom 25. Oktober 2013 verfügte Kindesschutzmassnahme in der Form des Entzugs der\nObhut der Mutter über den Sohn, D.____, und die Übertragung der Obhut auf das Durchgangsheim J.____ gerechtfertigt ist. Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen\n(Komplementarität; vgl. BGer 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so ist es gestützt auf\nArt. 310 Abs. 1 ZGB den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen\nund in angemessener Weise unterzubringen. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es betreuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen\nObhut nicht so geschützt oder gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche\nEntfaltung nötig wäre (vgl. BSK ZGB I-PETER BREITSCHMID, Art. 310 N 3). Unerheblich ist, auf\nwelche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem\nFehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es\nkeine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung des Kindes trifft. Massgebend\nsind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Obhutsentziehung. An die Würdigung der Umstände ist\nein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen\nohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. BGer\n5C.117/2002 vom 1. Juli 2002 E. 3.1; BGer 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010 E. 4).\n\n2.4 Die Berufungsklägerin führte in ihrer Berufung vom 7. November 2013 aus, dass ihr mit\nEntscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 26. September 2013 die Obhut über die beiden\ngemeinsamen Kinder zugeteilt worden sei. Diesem Entscheid sei eine längere, für die Ehefrau\nund Kinder höchst belastende Phase vorausgegangen. So hätte sich die Kindsmutter anlässlich\nder Verhandlung vom 27. März 2013 angesichts der gesamten Umstände bereit erklären müssen, mit den Kindern in die eheliche Wohnung zurückzukehren. Die Belastung sei auch deshalb\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsehr gross gewesen, weil der Ehemann sich nicht strikt an die Anordnung des Bezirksgerichtspräsidenten gehalten habe, sich jeweils von Montagmorgen bis Donnerstagabend nicht in der\nWohnung aufzuhalten und so Druck von der Familie zu nehmen. Alle Beteiligten seien davon\nausgegangen, dass mit dem Auszug des Ehemannes im Anschluss an die Gerichtsverhandlung\nvom 26. September 2013 Ruhe einkehren könne. Leider habe sich dies nicht bestätigt. Bereits\nvor der besagten Gerichtsverhandlung sei bekannt gewesen, dass der Ehemann berufsbedingt\neinen Wegzug nach Singapur plane. Mit diesem Wegzug habe er die ganze Familie unter erheblichem Druck gesetzt. Sein Ziel sei es nach wie vor, die Familie oder zumindest den Sohn\nbei sich in Singapur zu haben. Es seien täglich Telefonate und E-Mails seitens des Ehemannes\nerfolgt, welche die gewünschte Ruhe nicht einkehren liessen, sondern vielmehr für erhebliche\nBelastungen des Kindes und der Mutter gesorgt hätten. D.____, welcher durch die permanenten Auseinandersetzungen zwischen den Eltern schon länger belastet gewesen sei, sei daher\nnicht in der Lage gewesen, sich in der Schule so zu verhalten, wie dies für einen ordnungsgemässen Unterricht nötig wäre. Er habe daher nicht zur Schule gehen können. Durch die belastende Situation sei es auch zu Auseinandersetzungen zwischen den Geschwistern gekommen,\nwelche jedoch im Wesentlichen durch die Manipulationsversuche seitens des Vaters betreffend\nSingapur verursacht worden seien. Der Wegzug des Kindsvaters sei am Sonntag, den 27. Oktober 2013 erfolgt und es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Situation spätestens mit diesem Wegzug erheblich beruhige bzw. beruhigen werde. Vom 27. September 2013\nbis zum 3. Oktober sei D.____ im UKBB hospitalisiert gewesen. Dieser Aufenthalt sei für den\nSohn jedoch ein traumatisches Erlebnis, da er insbesondere abrupt von seiner Mutter getrennt\nworden sei. Verstärkt sei dieses traumatische Erlebnis dahingehend geworden, dass D.____\nvon der Mutter freiwillig in das Durchgangsheim J.____ gebracht worden sei. Dort sei er am\nfolgenden Tag vom Vater abgeholt worden, mit welchem er den ganzen Tag verbracht habe.\nDies sei jedoch nicht Sinn und Zweck der Übung gewesen, da der Sohn vor weiteren Konflikten\nder Eltern hätte geschützt werden sollen. Aufgrund dieser bisherigen Erfahrungen sei D.____\nzwingend darauf angewiesen, bei seiner Mutter bleiben zu können und ihr nicht noch ein weiteres Mal entzogen zu werden. Schliesslich monierte die Berufungsklägerin, dass der Entscheid\ndes Bezirksgerichts Arlesheim vom 25. Oktober 2013 erfolgt sei, ohne dass die Parteien oder\nD.____ angehört worden seien. Der Sohn sei acht Jahre alt und hätte bestens befragt werden\nkönnen und müssen. Dies sei nachzuholen und D.____ zu befragen. Zudem sei bei den zuständigen Stellen eine Abklärung in Auftrag zu geben, ob eine Platzierung im Durchgangsheim\nJ.____ tatsächlich notwendig sei.\n\n"}