{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-288_2013-12-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=12dc5ba4-ef97-4e3c-8a45-60b17e622270&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "43830eb5827f07f5232ee4cabd52c81d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-288_2013-12-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=10cb5025-693a-4588-a690-5e8f1f114142", "Checksum": "2af6ee033015a214b7cdae8cfa810f6f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 288", "400 2013 288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:01:01", "Checksum": "adf6e61cdde73cb7698b5d1b8d6195c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)\nRegeste:\nEheschutz\n\n2.1 Die Vorinstanz führte im besagten Entscheid vom 25. Oktober 2013 nicht aus, weshalb\nder Obhutsentzug derart dringlich war, dass den Parteien vorgängig nicht eine kurze Frist zur\nStellungnahme hätte gewährt werden können. Die Kindeswohlgefährdung wurde bereits mit\nAbklärungsbericht der Erziehungsbeiständin vom 22. März 2013 festgestellt und auch im Anschluss daran stets thematisiert (vgl. Abklärungsberichte vom 21. Mai 2013 und 24. September\n2013, Gefährdungsmeldung vom 24. April 2013 bzw. 3. Mai 2013 sowie Austrittsbericht des\nUKBB vom 7. Oktober 2013), sodass angesichts dieser Zeitspanne die Dringlichkeit für die superprovisorische Verfügung nicht erkennbar ist. Das Bezirksgericht Arlesheim hat lediglich\nsummarisch begründet, weshalb die Obhut auf das Durchgangsheim J.____ zu übertragen ist,\nnicht jedoch weshalb dieser Entscheid so dringlich ist, dass den Parteien keine Gelegenheit zur\nvorgängigen Stellungnahme gewährt werden kann. Auch erhielten die Parteien keine Gelegenheit zur nachträglichen Stellungnahme. Das Bezirksgericht Arlesheim verletzte somit die Pflicht\nzur Begründung des gerichtlichen Entscheids als Teilgehalt des den Parteien zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör. Um die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu verletzen, muss die Urteilsbegründung so abgefasst sein, dass sich die\nParteien über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein\nBild machen können. Sie sollen die Möglichkeit haben, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die obere Instanz weiter zu ziehen. Im Entscheid müssen zumindest kurz die\nÜberlegungen genannt werden, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben, sowie die\nBeweise und deren Würdigung bekannt gegeben werden, auf die das Gericht abgestellt hat\n(THOMAS SUTTER-SOMM/MARCO CHEVALIER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],\nKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Art. 53 N 14; URS SCHENKER, in:\nBaker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 53 N 17; BGE 134 I 83\nE. 4.1). Bei Verweigerung des rechtlichen Gehörs leidet der Entscheid an einem schweren\nMangel und ist aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs auf entsprechenden Antrag\nder Parteien im Rechtsmittelverfahren aufzuheben. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann\naber nachträglich geheilt werden, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, die\nRechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz, der betroffenen Partei\ndadurch kein Nachteil erwächst und der Betroffene über die gleichen Mitwirkungsrechte verfügt\nwie bei der Vorinstanz (THOMAS SUTTER-SOMM/MARCO CHEVALIER, a.a.O., Art. 53 N 26 f.; URS\nSCHENKER, a.a.O, Art. 53 N 23; BSK ZPO-MYRIAM A. GEHRI, Art. 53 N 33 f.). Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt. Im vorliegenden Berufungsverfahren kommt der Untersuchungs-\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nund Offizialgrundsatz zur Anwendung und sämtliche gerügten Mängel können frei und unbeschränkt überprüft werden. Wie bereits die Vorinstanz, verfügt die Berufungsinstanz ebenfalls\nüber die volle Kognition. Der Berufung wurde zudem die aufschiebende Wirkung erteilt. Des\nWeiteren wurden im Berufungsverfahren ein Schriftenwechsel und eine Parteiverhandlung\ndurchgeführt. Gestützt auf diese Ausführungen wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend nachträglich geheilt und es wird daher darauf verzichtet, den Fall an die Vorinstanz zurück zu weisen.\n\n2.2 Im Weiteren gilt es festzuhalten, dass die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-\nLandschaft, Abteilung Zivilrecht, bewusst auf eine weitere Befragung von D.____ verzichtete.\nD.____ wurde bereits verschiedentlich von E.____, der Familien- und Jugendberatung Birseck\nsowie von den involvierten Ärzten und Pflegenden des UKBB befragt, sodass das Gericht über\ndie Wünsche und Bedürfnisse von D.____ bereits genügend im Bilde ist. Eine weitere Befragung würde D.____ nur noch zusätzlich beunruhigen und zu keinen weiteren, nicht bereits aktenkundigen Erkenntnissen führen.\n\n"}