{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-288_2013-12-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=12dc5ba4-ef97-4e3c-8a45-60b17e622270&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "43830eb5827f07f5232ee4cabd52c81d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-288_2013-12-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=10cb5025-693a-4588-a690-5e8f1f114142", "Checksum": "2af6ee033015a214b7cdae8cfa810f6f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 288", "400 2013 288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:01:01", "Checksum": "adf6e61cdde73cb7698b5d1b8d6195c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)\nRegeste:\nEheschutz\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbeim UKBB sei für D.____ sehr stressig gewesen. Er sei dort in einer sehr fremden Umgebung\ngewesen, wo er sich bedroht gefühlt und Angst gehabt habe. Die ganze Befragung beim UKBB\nsei demnach unter einer stressvollen Stimmung gestanden. Auf die Frage der Kantonsgerichtspräsidentin hin, weshalb sie D.____ entgegen der Empfehlung des UKBB mit nach Hause genommen habe, führte die Kindsmutter aus, dass sie anlässlich ihres vierten Besuches festgestellt habe, dass ihr Sohn viel Gewicht verloren habe. D.____ habe andauernd geweint und sie\nauf Knien angefleht, ihn mit nach Hause zu nehmen. Ferner habe er einen fiebrigen Eindruck\ngemacht und über trockene Lippen verfügt. D.____ sei bereits vom 23. bzw. 24. Oktober 2013,\nvon 17:00 Uhr abends bis 8:00 Uhr morgens im Durchgangsheim J.____ gewesen (gemäss\nE.____ am 22. Oktober 2013), also nur für eine Nacht. In den zwei Wochen vor seinem Aufenthalt in diesem Durchgangsheim sei D.____ sehr gestresst gewesen, da ihn sein Vater bearbeitet habe, mit ihm nach Singapur zu gehen. Den Druck, D.____ im Durchgangsheim zu platzieren, sei von der KJP BL gekommen. Die Kindsmutter habe sich mit der vorübergehenden Platzierung von D.____ im Durchgangsheim für ein paar Tage einverstanden erklärt, da die Abreise\ndes Kindsvaters nach Singapur kurz bevorgestanden habe und sie nicht gewollt habe, dass\nD.____ durch den Vater noch mehr bedrängt und gestresst werde. D.____ sei am Folgetag von\nseinem Vater abgeholt worden. Bezüglich des kurzen Aufenthalts im Durchgangsheim J.____\npräzisierte E.____, dass die Kindsmutter ein begleitetes Besuchsrecht des Vaters gewollt habe.\nDa dies jedoch nicht gerichtlich entschieden worden sei, habe D.____ nicht im Durchgangsheim\nbleiben können. Weiter führte die Kindsmutter aus, dass C.____ am 20. September 2013 zu\neiner Freundin gezogen und dort während zehn Tagen geblieben sei. D.____ stehe aktuell ca.\nzwei Mal pro Woche in telefonischem Kontakt zu seinem Vater. Auf die Frage hin, was dagegen\nspreche, D.____ in das Durchgangsheim J.____ zu platzieren, antwortete die Kindsmutter, dass\nD.____ die Schwester und sie als Mutter brauche. D.____ habe sich in der Schweiz schon immer fremd geführt und habe sich bisher noch nicht anpassen können. Er habe Angst in das\nDurchgangsheim zu gehen und habe daher wieder Mühe zu schlafen, weswegen er nachts oft\nbei ihr sei.\n\nErwägungen\n\n1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit\nBerufung anfechtbar. Der vorinstanzliche Entscheid vom 25. Oktober 2013 stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Da es sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, ist keine Streitwertgrenze zu beachten. Für die vorsorglichen Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung ist innert zehn Tagen seit Zustellung des\nbegründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1\nZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes\nwegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die\nZuständigkeit des Präsidiums der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft\nergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes vom 23. September 2010 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221).\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nIm vorliegenden Fall ist die Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Arlesheim vom 25. Oktober 2013 zulässig. Anhand der Akten ist nicht feststellbar, wann dieser\nEntscheid der Berufungsklägerin bzw. deren Vertreterin zugestellt wurde, sodass zu ihren\nGunsten davon auszugehen ist, dass der besagte Entscheid, entsprechend ihren Angaben, am\nMontag, den 28. Oktober 2013 der Rechtsvertreterin zugestellt wurde. Somit wurde die dagegen erhobene Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 7.\nNovember 2013, welche gleichentags der Schweizerischen Post übergeben wurde, innert der\ngesetzlichen Frist von zehn Tagen an die örtlich, sachlich und funktionell zuständige Behörde\neingereicht. Ferner wurde auch der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Berufung sind demnach erfüllt, sodass auf diese einzutreten\nist.\n\n"}