{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-288_2013-12-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=12dc5ba4-ef97-4e3c-8a45-60b17e622270&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "43830eb5827f07f5232ee4cabd52c81d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-288_2013-12-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=10cb5025-693a-4588-a690-5e8f1f114142", "Checksum": "2af6ee033015a214b7cdae8cfa810f6f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 288", "400 2013 288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:01:01", "Checksum": "adf6e61cdde73cb7698b5d1b8d6195c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)\nRegeste:\nEheschutz\n\nT. Mit Verfügung vom 8. November 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung\nZivilrecht, wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorläufig verzichtet und der Gegenpartei eine Frist von zehn Tagen seit Zustellung dieser Verfügung gesetzt, um zur Berufung\nStellung zu nehmen. Innert gleicher Frist wurde der Kindsvater zudem angehalten, sich zu den\nVerfahrensanträgen der Berufungsklägerin zu äussern. Weiter wurde die Erziehungsbeiständin,\nE.____, eingeladen, sich innert zehn Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zum Verfahrensantrag, der Berufung sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, zu äussern. Schliesslich wurde der\nBerufung die aufschiebende Wirkung vorerst erteilt und die Adressaten der Verfügung darüber\ninformiert, dass nach Eingang der Berufungsantwort sowie der Stellungnahme der Erziehungsbeiständin definitiv über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden werde.\n\nU. In ihrer vom 12. November 2013 datierenden Stellungnahme sprach sich E.____ für die\nErteilung der aufschiebenden Wirkung aus. Im Weitern führte sie aus, dass ihres Erachtens das\nWohl von D.____ zurzeit massiv gefährdet sei, da seit langer Zeit kein oder kein geordneter\nSchulbesuch erfolge. Bis zum Wegzug des Vaters nach Singapur sei die Kindeswohlgefährdung aufgrund der massiven Streitigkeiten der Eltern untereinander und um die Kinder als sehr\ngross einzuschätzen. Letzteres habe sich nun beruhigt. Aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens könne sie im Moment nicht abschätzen, wie weit die Kindsmutter unter den aktuellen Um-\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nständen in der Lage sei, das Kindeswohl zu gewährleisten oder nicht. Die Lösung des Schulproblems sei dringlich. Es sei indessen nicht sinnvoll, D.____ vor einem definitiven gerichtlichen\nEntscheid zu platzieren, da die Platzierung dadurch einen vorläufigen Charakter hätte und weder die Mutter noch der Sohn sich darauf einlassen könnten.\n\nV. Mit Berufungsantwort vom 14. November 2013 beantragte der Kindsvater, vertreten durch\nAdvokatin Gabrielle Bodenschatz Schmid, es sei die Berufung gutzuheissen. Der Verfahrensantrag auf Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen. Ferner sei der Berufungsbeklagte vom Erscheinen zur Verhandlung zu dispensieren und es seien die o/e Kosten\ndes Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Auf die Begründung der Berufungsantwort wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nW. Mit Verfügung vom 18. November 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung\nZivilrecht, wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Berufung definitiv die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Ferner wurden die Parteien darüber informiert, dass sie vor das Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, gemäss separater Vorladung\ngeladen würden, wobei der Kläger und Berufungsbeklagte vom persönlichen Erscheinen dispensiert werde. Der Antrag der Berufungsklägerin, ihr die Pflicht zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses abzunehmen, wies das Kantonsgericht ab und verpflichtete sie zur Zahlung\neines Kostenvorschusses von CHF 1‘400.00 bis zum 3. Dezember 2013. Schliesslich verfügte\ndas Kantonsgericht, dass über den Antrag der Berufungsklägerin, den Berufungskläger zu verpflichten, ihr einen angemessenen Anwaltskostenvorschuss von CHF 2‘500.00 zu bezahlen,\nanlässlich der Präsidialaudienz entschieden werde.\n\nX. Zu der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2013 erschienen die Kindsmutter mit ihrer\nRechtsvertretung, ein Englischdolmetscher, die Rechtsvertretung des Kindsvaters sowie die\nErziehungsbeiständin E.____. Letztere hielt fest, dass es sehr schwierig sei, eine fachlich gute\nEinschätzung abzugeben, weil sich die Situation der Familie im Vergleich zum Dezember letzten Jahres stark verändert habe. Sie habe den Eindruck, dass die Kindsmutter sich sehr beruhigt und nicht mehr diese panischen Momente habe. D.____ habe sich ebenfalls beruhigt.\nI.____ der Kinder- und Jugendberatung Birseck habe ebenfalls den Eindruck, dass die Mutter\nmit den Kindern gut umgehe. Ein riesiges Problem sei nach wie vor, dass D.____ lange nicht\nmehr in der Schule gewesen sei. Es sei schwer abschätzbar, inwiefern D.____ sich in einer\nöffentlichen Schule eingliedern könne. Bisher sei keine definitive Einschulung erfolgt. Sie könne\naufgrund der schwer abschätzbaren Gesamtsituation keinen Antrag in der Sache stellen.\n\nDie Kindsmutter legte an der Hauptverhandlung dar, dass D.____ letzten Montag eine Zahnbehandlung gehabt habe, bei welcher er zweieinhalb Stunden in Vollnarkose gelegen sei. Davon\nhabe er sich sehr gut erholt. D.____ habe sich schon vorher zweier Zahnbehandlungen unterziehen müssen. Diese Operationen seien darauf zurückzuführen, dass er an den Kinderzähnen\nZerfallserscheinungen gehabt habe. Seine Zähne seien verfault gewesen, weil sie in den letzten\nJahren nicht gut geputzt worden seien. Der Vater sei für das Zähneputzen zuständig gewesen.\nDies habe nicht geklappt. Seit A.____ weg sei, habe sich die Situation mit D.____ im Allgemeinen gebessert. Er akzeptiere jetzt, dass sie das Sagen habe. Morgens würde sie anhand eines\n\n"}