{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-288_2013-12-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=12dc5ba4-ef97-4e3c-8a45-60b17e622270&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "43830eb5827f07f5232ee4cabd52c81d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-288_2013-12-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=10cb5025-693a-4588-a690-5e8f1f114142", "Checksum": "2af6ee033015a214b7cdae8cfa810f6f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 288", "400 2013 288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:01:01", "Checksum": "adf6e61cdde73cb7698b5d1b8d6195c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)\nRegeste:\nEheschutz\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngemacht. Auffallend sei gewesen, dass er sich kaum selbst habe beschäftigen können. Hätten\nihn die Therapeuten in engem Kontakt 1:1 angeleitet, seien im Werken erste Fortschritte im\nSinne eines verlängerten Ausdauervermögens ersichtlich gewesen. In der Spitalschule sei es\nD.____ ebenfalls schwergefallen, sich auf ein Thema zu fokussieren. Auf schulischer Leistungsebene sei das Niveau von D.____ eher unterhalb eines Erstklassschülers gewesen. Beide\nKindseltern seien in einem sehr liebevollen und körperlich sehr nahen Kontakt mit D.____ erlebt\nworden. Der Kindsvater habe den Sohn zu den mit dem UKBB – gemäss richterlicher Verordnung – vereinbarten Zeiten an zwei Nachmittagen besucht. Hierbei habe D.____ engen Körperkontakt zum Vater gesucht und sei von diesem eng umschlungen über die Abteilung getragen\nworden. Die Trennung vom Kindsvater sei D.____ problemlos gelungen. Die Kindsmutter habe\nD.____ an den übrigen Tagen besucht. In den gemeinsamen Gesprächen mit dem Pflegepersonal habe sie grosse Sorge bezüglich einer Entfremdung und eines möglichen Verlusterlebens\ndes Sohnes durch die aktuelle Trennung von ihr geäussert. Die Verabschiedungen zwischen\nder Kindsmutter und dem Sohn hätten sich anfänglich kurz gehalten, sich gegen Ende der Hospitalisation jedoch zunehmend dramatischer abgespielt. D.____ habe viel geweint und es sei\nder Kindsmutter dann schwer gefallen, sich von ihm zu trennen. Nach den jeweiligen Besuchen\nhabe das Pflegepersonal D.____ jeweils gut aufgefangen und wieder in das Gruppengeschehen integrieren können. In den therapiefreien Zeiten habe D.____ vermehrt mit seinem Zimmernachbar mit Autos gespielt. Die Kindsmutter habe mehrfach vorgebracht, aufgrund der aktuellen Trennungssituation sowie den vorangegangenen psychisch anstrengenden Monaten\nund Jahren nur limitierte Kräfte und Ressourcen für eine 24-stündige Betreuung ihres Sohnes\nzu besitzen. Sie müsse momentan auf mehreren Ebenen (Wohlbefinden und Konflikte mit der\nTochter C.____, eigene Gesundheit, Behördengänge bezüglich Trennung) agieren und sei daher mit der permanenten Aufsicht des Sohnes überlastet. Das UKBB habe der Kindsmutter\ndringend eine ausführliche kinderpsychiatrische sowie pädagogische Abklärung ihres Sohnes –\nbeispielsweise einen stationären Aufenthalt des Sohnes im Durchgangsheim J.____ – empfohlen, um insbesondere eine rasche adäquate Beschulung für D.____ zu organisieren. Die\nKindsmutter habe sich zunächst hiermit einverstanden erklärt und sich am 3. Oktober 2013 gemeinsam mit D.____ zu einem Indikationsgespräch begeben. Bereits am selben Tag habe sich\ndie Kindsmutter jedoch dazu entschlossen, D.____ zurück zu sich nach Hause zu nehmen. Bei\nBedarf wolle sie eine stationäre Abklärung im besagten Durchgangsheim in Erwägung ziehen.\nD.____ sei am 3. Oktober 2013 gegen die Empfehlung des UKBB nach Hause gegangen. Ein\nstationärer Abklärungsaufenthalt zur psychologischen Diagnostik, welche durch die KJP BL\nvorgenommen werden könnte, sowie eine schulische Abklärung und die Organisation einer raschen Wiederbeschulung von D.____ würden dringend empfohlen.\n\nP. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2013 ernannte die KESB E.____ als Erziehungsbeiständin\nvon C.____ und D.____.\n\nQ. Mit Verweis auf die Empfehlungen des Austrittsberichts des UKBB vom 7. Oktober 2013\n(vgl. Buchstabe O hiervor) stellte die KJP BL mittels Schreiben an das Bezirksgericht Arlesheim\nvom 24. Oktober 2013 einen superprovisorischen Antrag auf Obhutsentzug und auf Platzierung\nvon D.____ in das Durchgangsheim J.____. Als Gründe für die Kindeswohlgefährdung nannte\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsie die hochstreitige Trennungssituation zwischen den Eltern und die wiederholten Streitereien\nzwischen den Geschwistern.\n\nR. Unter Verweis auf das Schreiben der KJP BL vom 24. Oktober 2013 (vgl. Buchstabe Q\nhiervor) sowie auf das bisherige Verfahren erkannte der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim mit\nEntscheid vom 25. Oktober 2013, dass in Abänderung des Entscheids vom 26. September\n2013 der Ehefrau die Obhut über den Sohn D.____ entzogen und auf das Durchgangsheim\nJ.____ übertragen werde. Zur Begründung dieses Entscheids führte er aus, dass bereits mehrere Versuche, den Sohn der Ehegatten zu beschulen, fehlgeschlagen seien. Es würden diverse Abklärungsberichte vorliegen, gemäss welchen die Beziehung der Eltern untereinander sehr\nkonfliktreich sei, was sich stark auf die Kinder auswirke. Obwohl ein regelmässiger Schulbesuch\nfür die Entwicklung und das Fortkommen von D.____ sehr wichtig sei, hätten es die Ehegatten\nbisher nicht geschafft, diesen zu gewährleisten. Aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufs\nkönne nicht erwartet werden, dass sich diese Situation demnächst ändern werde.\n\nS. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 25. Oktober 2013 erklärte die\nKindsmutter, vertreten durch Advokat Dr. Peter Liatowitsch substitutionsweise vertreten durch\nAdvokatin Claudia Stehli, mit Eingabe vom 7. November 2013 Berufung und begehrte, es sei\nder besagte vorinstanzliche Entscheid unter o/e Kostenfolge aufzuheben und es sei die Obhut\nüber den Sohn D.____ bei der Ehefrau und Mutter zu belassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Berufungsklägerin, es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende\nWirkung zu erteilen. Ferner sei ihr die Pflicht zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses\nabzunehmen und der Ehemann sei zu verpflichten, den Gerichtskostenvorschuss und einen\nangemessenen Anwaltskostenvorschuss von CHF 2'500.00 zu bezahlen. Auf die Begründung\nder Berufung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n"}