{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-288_2013-12-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=12dc5ba4-ef97-4e3c-8a45-60b17e622270&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "43830eb5827f07f5232ee4cabd52c81d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-288_2013-12-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=10cb5025-693a-4588-a690-5e8f1f114142", "Checksum": "2af6ee033015a214b7cdae8cfa810f6f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 288", "400 2013 288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:01:01", "Checksum": "adf6e61cdde73cb7698b5d1b8d6195c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)\nRegeste:\nEheschutz\n\nH. In Erfüllung des vom Bezirksgericht Arlesheim erteilten Auftrags, einen weiteren Abklärungsbericht bezüglich D.____ vorzunehmen, hielt E.____ mit Schreiben an die KESB vom\n21. Mai 2013 zunächst fest, dass ihr die Gefährdungsmeldung der Primarschule X.____ vom\n24. April 2013 bzw. 3. Mai 2013 nicht vorliege. Der Abklärungsbericht wurde somit aufgrund\ndieser Anmerkung ohne Berücksichtigung der Gefährdungsmeldung erstellt. E.____ führte ferner aus, dass die Kindsmutter und die Kinder unmittelbar nach der Gerichtsverhandlung vom\n27. März 2013 in die eheliche Wohnung zurückgekehrt seien. D.____ könne ohne seine Mutter\nnicht einschlafen. Der Kindsvater habe während zweier Wochen entsprechend der Verfügung\ndes Bezirksgerichts Arlesheim vom 27. März 2013 (vgl. Buchstabe C hiervor) an vier Tagen die\nWoche ausser Haus gelebt und sei anschliessend während einer Woche geschäftlich unterwegs gewesen. Nach seiner Rückkehr sei er gegen den Willen seiner Frau definitiv in die eheliche Wohnung zurückgekehrt. Beide Kinder würden seit den Frühjahrsferien wieder regelmässig\nzur Schule gehen. D.____ habe zunächst wieder die Primarschule X.____ besucht, wo es jedoch umgehend zu Problemen gekommen sei. Am 18. April 2013 habe der Sohn in die ISB in\nAesch gewechselt. Seither besuche er den Unterricht täglich. Die bereits früher beobachteten\nVerhaltensauffälligkeiten würden allerdings weiterhin bestehen. Der Kindsvater sei der Ansicht,\ndass sich die familiäre Situation seit der letzten Gerichtsverhandlung wesentlich gebessert habe. Demgegenüber ist die Kindsmutter der Meinung, dass die aktuelle Wohn- und Lebenssituation für sie und die Kinder absolut unerträglich sei und so nicht mehr weitergeführt werden könne, ohne dass es zur Eskalation komme. Sie sei überzeugt, dass eine klare Trennung der\nHaushalte die Situation entschärfen würde und lehne die ursprünglich befürwortete Aufteilung\nder Betreuung der Kinder (60 % Mutter und 40 % Vater) ab. Gestützt auf diese Aussagen der\nEhegatten schlussfolgerte E.____, dass sich seit ihrem Bericht vom 22. März 2013 (vgl. Buchstabe B hiervor) praktisch keine Veränderungen ergeben hätten. Es sei offensichtlich dass es\nden Kindern nach wie vor nicht gut gehe. Trotz Verbesserung der schulischen Situation und der\nInanspruchnahme des familientherapeutischen Angebots erachte sie das Kindeswohl weiterhin\nals nicht gewährleistet und die Kinder in ihrer Entwicklung als stark gefährdet. Die bereits mit\nBericht vom 22. März 2013 abgegebenen Empfehlungen würden sich nur leicht verändern: Die\nObhut der Kinder solle auf beide Eltern in dem Sinne verteilt werden, dass beide Eltern jeweils\neinen Teil der wöchentlichen Betreuung übernehmen. Über eine dem Kindeswohl dienende\nAufteilung könne angesichts des heutigen Erkenntnisstands kein Urteil gebildet werden. Ein\nVerbleib der ganzen Familie im selben Haushalt werde aufgrund der angespannten Beziehung\nder Eltern und des Rückzugs der Mutter und der Kinder in einzelne Wohnungsteile nicht empfohlen.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nI. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 beauftragte das Bezirksgericht Arlesheim die KESB erneut, dem Gericht bis zum 31. Juli 2013 einen weiteren Abklärungsbericht unter Einbezug der\nAbklärungen der Familien- und Jugendberatung Birseck einzureichen. Ebenfalls wurde die ISB\nmit besagter Verfügung wiederum um Mitteilung ersucht, ob D.____ weiterhin regelmässig den\nSchulunterricht der ISB besuche.\n\nJ. Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 informierte die ISB das Bezirksgericht Arlesheim, dass\nD.____ seit seinem Wiedereintritt vom 25. April 2013 drei Tage wegen Krankheit gefehlt habe,\neinen Tag entschuldigt abwesend gewesen sowie sieben Mal zu spät gekommen sei. Zurzeit\nwürde D.____ die Schule nur morgens besuchen.\n\nK. Entsprechend der Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 31. Mai 2013 (vgl. Buchstabe I hiervor) informierte E.____ mit E-Mail vom 12. Juli 2013 den Bezirksgerichtspräsidenten\nArlesheim, dass sie am 26. Juni 2013 ein Gespräch mit I.____ der Familien- und Jugendberatung Birseck geführt habe und sie beide zur übereinstimmenden Einschätzung gekommen seien, dass die Kommunikation zwischen den Ehegatten grundsätzlich nicht konstruktiv und das\nkonfliktgeprägte Zusammenleben der Eltern nicht im Interesse der Kinder sei. D.____ sei ausserordentlich auffällig. Er wirke in seiner Entwicklung stark zurückgeblieben und verfüge weder\nüber die Konzentrationsfähigkeit noch die Ruhe, um eine ganztägige Beschulung zu ermöglichen. D.____ könne nicht mit Grenzsetzungen umgehen und verfüge über keinerlei Frustrationstoleranz. Eine kinderpsychiatrische Abklärung sei absolut zwingend.\n\nL. Mit Verfügung vom 7. August 2013 wies das Bezirksgericht Arlesheim die KESB mit Frist\nbis zum 30. September 2013 erneut an, einen Abklärungsbericht mitsamt Empfehlungen für\nkonkrete Kindesschutzmassnahmen einzureichen.\n\n"}