{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-288_2013-12-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=12dc5ba4-ef97-4e3c-8a45-60b17e622270&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "43830eb5827f07f5232ee4cabd52c81d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-288_2013-12-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=10cb5025-693a-4588-a690-5e8f1f114142", "Checksum": "2af6ee033015a214b7cdae8cfa810f6f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 288", "400 2013 288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:01:01", "Checksum": "adf6e61cdde73cb7698b5d1b8d6195c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2013 400 13 288 (400 2013 288)\nRegeste:\nEheschutz\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nlung; eine rein leistungs- und intellektorientierte Schule sei für sie nicht förderlich. Sie würde\ngerne beide Kinder in der Y.____-Schule unterrichten lassen und könne das Aufholen von\nSchullücken mittels Home-Schooling abdecken, zumal sie am Goetheanum bereits entsprechende Kurse besucht habe. Weiter habe die Kindsmutter ausgeführt, dass sie sich keine Mediation zur positiven Regelung der Lebenssituation der Kinder vorstellen könne. Sie könne sich\nnicht an denselben Tisch mit ihrem Mann setzen. Demgegenüber habe der Kindsvater verlauten lassen, dass die grösste Gefährdung der Kinder darin bestehe, dass sie - bedingt durch die\nhäufig ungeplanten Wohnortwechsel, den Schulwechseln und der Überforderung der Ehefrau,\ndie Kinder morgens in die Schule zu schicken - in der Schule oft fehlen würden. Die Kinder hätten deshalb einen enormen schulischen Rückstand sowie fehlende Strukturen und Kontakte mit\nGleichaltrigen. Der Kindsvater sei sowohl für eine Familientherapie als auch für eine Mediation\nbereit. Basierend auf die soeben dargelegten Schilderungen der Ehegatten und den von den\nKindern geäusserten Wünschen und Bedürfnissen, kam E.____ zum Schluss, dass die Kinder\nin der aktuellen Situation, ohne festen Wohnort und ohne Schulbesuch, akut in ihrem Wohle\ngefährdet seien. An jedem Tag, an welchem diese Situation anhalte, wachse die Gefährdung.\nDie Kinder wären beim Vater nicht stärker gefährdet als in der aktuellen Lebenssituation. Die\nKindsmutter sei im Umgang mit den Kindern engagiert und um ihre Bedürfnisse besorgt. Es sei\nempfehlenswert, die Obhut über die Kinder zu ähnlichen Teilen auf die Eltern (ca. 60 % Mutter,\n40 % Vater) in dem Sinne zu verteilen, als dass beide Eltern jeweils einen Teil der wöchentlichen Betreuung am Stück abdecken. Die Kinder sollten ferner nicht getrennt werden. Der\nSchulbesuch müsse nach den Frühjahrsferien unverzüglich und ohne erneute Unterbrüche wieder sichergestellt werden. Im Weiteren werde empfohlen, eine Beistandschaft zu errichten und\nmit den Eltern auf die Aufnahme einer Mediation hinzuarbeiten.\n\nC. Nach der Durchführung einer Eheaudienz vor dem Bezirksgericht Arlesheim am 27. März\n2013, verfügte die Vorinstanz gleichentags, dass die Ehefrau mit den Kindern in die eheliche\nWohnung zurückkehre und der Ehemann die Wohnung wöchentlich von Montagmorgen zum\nArbeitsbeginn bis Donnerstagabend nach Arbeitsschluss verlasse. Ebenfalls wurde den Eltern\nmit besagter Verfügung eine Frist bis zum 8. April 2013 gesetzt, um dem Gericht mitzuteilen,\nwelche Schule ihre Kinder besuchen würden. Die Eltern wurden bei ihrer Bereitschaft behaftet,\neine Familienberatung bei der Familien- und Jugendberatung Birseck durchzuführen. Schliesslich wies das Gericht die KESB erneut an, die Verhältnisse der Kinder der Ehegatten abzuklären und dem Gericht bis spätestens am 31. Mai 2013 entsprechend Bericht zu erstatten sowie\numgehend zu prüfen, ob und wenn ja welche Kindesschutzmassnahmen anzuordnen seien.\n\nD. Mit Gefährdungsmeldung vom 24. April 2013 bzw. 3. Mai 2013 wurde die KESB vom\nSchulleiter der Primarstufe X.____ darüber informiert, dass das Kindeswohl von D.____ gefährdet sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Eltern ohne Voranmeldung zu\neinem Gespräch erschienen seien, um einen Eintritt und die Rahmenbedingungen für den\nÜbertritt in die öffentliche Schule abzuklären. Auffällig sei gewesen, dass sich D.____ sofort in\nKauerstellung auf einem Stuhl eingerollt habe, nicht auf Begrüssungsworte oder Gesten reagiert habe und trotz Aufforderungen und gutem Zureden beider Eltern keinen Kontakt mit ihm\naufgenommen habe. Aufgrund der dauernden Störungen durch den Knaben sei ein Gespräch\nmit beiden Eltern nicht möglich gewesen, sodass sich der Vater zu einem Spaziergang mit dem\n\n"}