2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 2‘500.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.00 zu bezahlen. Die von der Berufungsklägerin an die Gerichtskasse überwiesene Sicherheit für die Parteikosten der Berufungsbeklagten von CHF 3‘300.00 wird der Berufungsbeklagten zugesprochen und von der Gerichtskasse an die Berufungsbeklagte überwiesen. Vorsitzender Richter Gerichtsschreiber René Borer Hansruedi Zweifel Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht