Der Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten hat für das Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht. Hingegen hat die Berufungsbeklagte die mutmasslichen Parteikosten in der Eingabe vom 05.11.2013 betreffend Leistung einer Sicherheit auf CHF 3‘300.00 beziffert. Eine Parteientschädigung in dieser Höhe erweist sich gemäss den §§ 7 und 10 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) als tarifkonform. Folglich ist die der Berufungsbeklagten von der Berufungsklägerin zu leistende Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren in der genannten Höhe festzusetzen und der sichergestellte Betrag zuhanden der Berufungsbeklagten freizugeben.