Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass die Berufungsklägerin unterlegen ist, weshalb ihr die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren sowie eine Parteientschädigung an die Gegenpartei für die berufsmässige Vertretung im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen sind. Die Gebühr für das Berufungsverfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 2'500.00 festgelegt. Der Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten hat für das Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht.