5. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das vorinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass die Berufungsklägerin unterlegen ist, weshalb ihr die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren sowie eine Parteientschädigung an die Gegenpartei für die berufsmässige Vertretung im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen sind.