Erhalt des Mahnschreibens vom 13.09.2010 die Rechnungen mit den Details hätte herausverlangen und anschliessend die Rechnungsstellung oder die Rechnungshöhe beanstanden müssen. Bei der Würdigung der vorhandenen Beweise darf stets die allgemeine Lebenserfahrung und der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB berücksichtigt werden. Folglich ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beklagte mangels Widerspruchs die Rechnungen vom 21.04.2010 und vom 01.07.2010 genehmigt habe, nicht zu beanstanden.