Hingegen ist zu beachten, dass die Geschäftskontakte zwischen den für die Parteien handelnden natürlichen Personen seit mindestens Mai 2009 bestanden haben und in sämtlichen Sitzungsprotokollen als Auftragnehmer sowohl die E.____ GmbH als auch die A.____ GmbH aufgeführt sind, dass beide Auftragnehmer am gleichen Ort domiziliert sind und dass für beide Auftragnehmer die gleiche natürliche Person, Herr D.____, gehandelt hat. Aufgrund dieser bereits seit längerer Zeit bestehenden auftragsrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien im vorliegenden Fall überzeugt die Ansicht der Vorinstanz, dass die Beklagte nach Erhalt der Rechnungen, spätestens aber nach