Das Sitzungsprotokoll vom 23.04.2010 ist zwar nicht unterzeichnet worden, womit – anders als betreffend die Rechnung der E.____ GmbH vom 12.11.2009 – keine formelle Rechnungsgenehmigung vorliegt. Hingegen ist zu beachten, dass die Geschäftskontakte zwischen den für die Parteien handelnden natürlichen Personen seit mindestens Mai 2009 bestanden haben und in sämtlichen Sitzungsprotokollen als Auftragnehmer sowohl die E.____ GmbH als auch die A.____ GmbH aufgeführt sind, dass beide Auftragnehmer am gleichen Ort domiziliert sind und dass für beide Auftragnehmer die gleiche natürliche Person, Herr D.____, gehandelt hat.