4. Selbst wenn auf die Rügen in materieller Hinsicht eingetreten werden könnte, wäre der Berufung kein Erfolg beschieden. Das Sitzungsprotokoll vom 23.04.2010 ist zwar nicht unterzeichnet worden, womit – anders als betreffend die Rechnung der E.____ GmbH vom 12.11.2009 – keine formelle Rechnungsgenehmigung vorliegt.