Die Rüge der unrichtigen Anwendung von Art. 229 ZPO könnte für die Berufungsklägerin ohnehin nicht zielführend sein, weil sie es unterlassen hat, sich in der Berufungsschrift mit der Eventualbegründung der Vorinstanz, dass die Aktivlegitimation auch ohne Berücksichtigung der Abtretungserklärung zu bejahen sei (vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. II.5.c, Abs. 3, S. 8 f.), hinreichend auseinanderzusetzen.