Die Parteivorträge erfolgten erst anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 26.04.2013 (vgl. Protokoll S. 1 und 2). Somit war das Vorgehen der Vorinstanz rechtmässig, die erst am 26.04.2013 von der Klägerin eingereichte Abtretungserklärung als Beweismittel zuzulassen. Ohnehin ist es bei einer mehrere Wochen später weitergeführten Hauptverhandlung zulässig, erst später entstandene oder entdeckte Noven in der weiteren Verhandlung in den Prozess einzubringen (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., § 21 N 10). Die Abtretungserklärung ist erst in demjenigen Zeitpunkt erfolgt, als die Zedenten ihre entsprechende Willenserklärung abgaben. Dies