229 N 7). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14.12.2012 wurden in Bezug auf die vorliegende Zivilrechtsstreitigkeit noch keine Parteivorträge gehalten, sondern die Vorderrichterin fragte nach gescheiterten Vergleichsgesprächen einzig nach Beweisanträgen der Parteien, nachdem diese zwar bereits vorher schriftlich deponiert (vgl. Eingabe der Klägerin vom 17.08.2012), aber noch nicht behandelt worden waren (vgl. Protokoll S. 1 und 4). Die Parteivorträge erfolgten erst anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 26.04.2013 (vgl. Protokoll S. 1 und 2).