3. Des Weiteren rügt die Berufungsklägerin die unrichtige Anwendung von Art. 229 ZPO (vgl. Berufung Ziff. 16, 17, 20). Für das vereinfachte Verfahren gelten gemäss Art. 219 ZPO für das Novenrecht sinngemäss die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im vorliegenden Fall fand ein einfacher Schriftenwechsel im Sinne von Art. 246 Abs. 2 ZPO statt, auch wenn die Vorderrichterin die Parteien aufforderte, sich dabei „kurz“ zu halten. Eine zusätzliche Instruktionsverhandlung wurde jedoch nicht durchgeführt. Folglich können gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO zu Beginn der Hauptverhandlung neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorgebracht werden.