Die erst nach der Gerichtsverhandlung vom 26.04.2013 angeordnete schriftliche Auskunft beim Arzt von Herrn C.____ ist zwar angesichts der antizipierten Beweiswürdigung unnötig gewesen und mag befremdlich erscheinen, hat aber der Berufungsklägerin keinen Nachteil gebracht. Sie war an der Verhandlung vom 26.04.2013 durch ihren berufsmässigen Vertreter vertreten, weshalb auch keine Säumnis der damaligen Beklagten vorlag. Die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin und die Grundsätze des „Fair Trial“ verletzt, erweist sich somit als unbegründet.