Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht N 25). Da die Berufungsklägerin für den allfälligen Gegenbeweis gar keine Beweismittel offeriert hat, liegt kein einseitiges Vorgehen in der Meinungsbildung des Gerichts vor. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin schreibt das Gesetz in Art. 191 ZPO nicht vor, die Befragung jeweils beider Parteien vorzunehmen, auch wenn gute Gründe dafür sprechen mögen (vgl. Weibel/Naegelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 191-192 N 8).