Allerdings darf die Meinungsbildung des Gerichts nicht einseitig erfolgt sein. Solches wäre etwa der Fall, wenn der Standpunkt der Gegenpartei überhaupt nicht berücksichtigt worden ist und die für den Gegenbeweis offerierten Beweismittel unbeachtet geblieben sind (vgl. Hasenböhler, a.a.O., Art. 152