154 N 164). Die entsprechende Begründung ist sowohl im Protokoll vom 26.04.2013 (vgl. S. 1) als auch im angefochtenen Entscheid enthalten und stützt sich auf die herrschende Lehre und Praxis, wonach das Gericht die Abnahme weiterer Beweismittel in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen kann, weil es seine Meinungsbildung schon abgeschlossen hat und davon überzeugt ist, dass seine Meinung auch durch die Abnahme zusätzlicher Beweismittel nicht mehr erschüttert werden kann (vgl. Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 152 N 24, und dort zitierte Rechtsprechung). Allerdings darf die Meinungsbildung des Gerichts nicht einseitig erfolgt sein.