Die Vorderrichterin ordnete zwar zunächst die persönliche Anwesenheit von Herrn C.____ zwecks Befragung an (vgl. Verfügung vom 14.12.2012), verzichtete dann aber bei dessen Ausbleiben am 26.04.2013 in antizipierter Beweiswürdigung auf dessen Befragung und wies das Verschiebungsgesuch ab. Eine Änderung der einmal getroffenen Beweisverfügung ist gemäss Art. 154 ZPO möglich (vgl. BSK ZPO-Guyan, Art. 154 N 7 ff.), muss aber begründet werden (vgl. Leu, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 154 N 164).