Gemäss Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 14.12.2012 (vgl. S. 4) vor der Vorinstanz stellte die Berufungsklägerin auch damals keinen Antrag auf Parteibefragung von Herrn C.____, sondern dieser Antrag wurde aktenkundig einzig von der Berufungsbeklagten gestellt. Die gegenteilige Behauptung der Berufungsklägerin ist aktenwidrig. Allfällige Begehren um Berichtigung des Protokolls wären gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO der Vorinstanz zu unterbreiten gewesen, weshalb die Berufungsinstanz auf diese aktenwidrige Behauptung der Berufungsklägerin nicht weiter einzugehen braucht. Die Vorderrichterin ordnete zwar zunächst die persönliche Anwesenheit von Herrn C.__