2. Soweit auf die Berufung einzutreten ist, rügt die Berufungsklägerin zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Grundsätze des „Fair Trial“ (vgl. Berufung Ziff. 10-15 und 18-20). Im Rahmen des von der Vorinstanz gestützt auf Art. 246 Abs. 2 ZPO angeordneten Schriftenwechsels verzichtete die Berufungsklägerin gemäss Stellungnahme vom 25.06.2012 (vgl. S. 5 Ziff. 8) auf eine Parteieinvernahme. Gemäss Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 14.12.2012 (vgl. S. 4) vor der Vorinstanz stellte die Berufungsklägerin auch damals keinen Antrag auf Parteibefragung von Herrn C.____, sondern dieser Antrag wurde aktenkundig einzig von der Berufungsbeklagten gestellt.