Es wird nicht einmal behauptet, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe, obwohl im vorliegenden Prozess der Verhandlungsgrundsatz gilt. Es ist wie gesagt nach dem Rechtsmittelsystem der ZPO nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, nach dem allfälligen Vorliegen von Berufungsgründen von Amtes wegen zu forschen. Abgesehen von den gerügten prozessualen Mängeln im erstinstanzlichen Verfahren erweist sich die Berufungsbegründung vom 11.10.2013 mangels jeglicher Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid mithin als ungenügend, weshalb insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist.