Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 Zudem sind die Berufungsanträge gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich zu begründen. In der Berufungsbegründung ist darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Die ZPO legt nicht ausdrücklich fest, welchen Anforderungen die Begründung zu genügen hat.