Aus dem Rechtsbegehren muss sich ergeben, inwieweit die Angelegenheit weiterhin im Streit liegt. Die Berufungsanträge müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung der Berufung unverändert zum Urteil der Berufungsinstanz erhoben werden können (vgl. BGE 137 III 617, E. 4.3). Das Berufungsbegehren gemäss Berufungsbegründung vom 11.10.2013 erfüllt die von Lehre und Rechtsprechung postulierten Voraussetzungen an ein hinreichendes Rechtsbegehren vollumfänglich.