311 Abs. 1 ZPO innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der schriftlich begründete Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 18.07.2013 wurde der Beklagten am 11.09.2013 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die am 11.10.2013 der Post übergebene Berufung somit gewahrt. Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde ebenfalls rechtzeitig bezahlt. Gemäss § 6 Abs. 1 lit.