Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht hätten, sei protokollwidrig und unzutreffend. Allfällige Verfahrensfehler könnten ohne Nachteil für die Parteien im Rahmen des Berufungsverfahrens geheilt werden, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren sei. F. Mit Verfügung vom 13.01.2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien der Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht gestellt. Erwägungen