Dabei handle es sich um ein echtes Novum, welches – unabhängig vom von der Berufungsklägerin zu Unrecht geltend gemachten vorherigen Aktenschluss – noch an der Verhandlung vom 26.04.2013 habe unbeschränkt vorgebracht werden können. Die Vorderrichterin habe die Hauptverhandlung vom 14.12.2012 vor den ersten Vorträgen unterbrochen und die Parteivertreter angehalten, die Beweismittel für die in der Kurzbegründung und in der Stellungnahme dazu gemachten Ausführungen zu nennen. Die Behauptung der Berufungsklägerin, dass die ersten Parteivorträge bereits am 14.12.2012 stattgefunden