klagte habe an der Verhandlung vom 26.04.2013 zu Beginn ihres ersten Vortrags und damit rechtzeitig eine Abtretungserklärung vom 25.04.2013 eingereicht, mit welcher Herr D.____ und die E.____ GmbH allfällig ihnen zustehende Ansprüche gegenüber der Beklagten aus dem WIR Mandat an diese abgetreten hätten. Dabei handle es sich um ein echtes Novum, welches – unabhängig vom von der Berufungsklägerin zu Unrecht geltend gemachten vorherigen Aktenschluss – noch an der Verhandlung vom 26.04.2013 habe unbeschränkt vorgebracht werden können.