vom 17.06.2013 ergebe sich, dass Herr C.____ den Arzt bereits am 25.03.2013 konsultiert habe. Das erst am Verhandlungstag gestellte Verschiebungsgesuch erscheine somit verspätet, wenn es bereits am Vortag hätte eingereicht werden können. Die Vorderrichterin habe deshalb den verspätet gestellten Antrag auf Verschiebung der Hauptverhandlung und auf Parteibefragung von Herrn C.____ abweisen dürfen. Die Vorinstanz habe auch auf den bereits gutgeheissenen Beweisantrag zurückzukommen und ihn aufgrund der Umstände und neuer Erkenntnisse nunmehr abweisen dürfen, zumal es sich dabei um einen prozessleitenden und gemäss Art. 154 ZPO jederzeit abänderbaren Entscheid handle. Die Berufungsbe-