Die Vorderrichterin habe sich darauf beschränkt, die Parteien zur Nennung von Beweismitteln für die in den Kurzbegründungen enthaltenen Sachverhaltsdarstellungen anzuhalten. Da die Berufungsbeklagte beantragt habe, neben Herrn D.____, Direktor der Berufungsbeklagten, auch Herrn F.____ als Zeugen und Herrn C.____, den Geschäftsführer der Berufungsklägerin, zu befragen, habe die Vorderrichterin die Hauptverhandlung unterbrochen und mit Verfügung vom 14.12.2012 die abzunehmenden Beweise bezeichnet. Aus dem Bericht von Herrn G.____ vom 17.06.2013 ergebe sich, dass Herr C.____ den Arzt bereits am 25.03.2013 konsultiert habe.