von der WIR Bank habe bei der Zeugenbefragung den regen Geschäftskontakt mit Herrn D.____ in dieser Angelegenheit bestätigt. Die Berufungsklägerin habe in ihrer Stellungnahme vom 25.06.2012 zur Kurzbegründung ausdrücklich auf Parteieinvernahmen und Zeugeneinvernahmen verzichtet. An der Hauptverhandlung vom 14.12.2012 seien lediglich Vergleichsgespräche geführt und keine Parteivorträge gehalten worden. Die Vorderrichterin habe sich darauf beschränkt, die Parteien zur Nennung von Beweismitteln für die in den Kurzbegründungen enthaltenen Sachverhaltsdarstellungen anzuhalten.