26.11.2009, weshalb die Honorarkonditionen unverändert geblieben seien. Die Klägerin habe den ihr erteilten Auftrag instruktionsgemäss ausgeführt und der Beklagten ihre Leistungen für den Zeitraum ab 26.11.2009 mit Rechnungen vom 21.04.2010 und vom 01.07.2010 gemäss den zwischen den Herren D.____ und C.____ namens der Parteien vereinbarten und in den Rechnungen aufgeführten Ansätzen für Honorar und Auslagen in Rechnung gestellt. Herr F.____ von der WIR Bank habe bei der Zeugenbefragung den regen Geschäftskontakt mit Herrn D.____ in dieser Angelegenheit bestätigt.