Die Beklagte habe bestritten, die Klägerin mit den von dieser behaupteten und abgerechneten Tätigkeiten beauftragt zu haben. Zur Vermeidung entsprechender Auseinandersetzungen habe die Klägerin in der Hauptverhandlung eine Abtretungserklärung von Herrn D.____ und der E.____ GmbH ins Recht gelegt, mit welcher allfällige Ansprüche gegenüber der Beklagten aus den vorerwähnten Mandaten an die A.____ GmbH abgetreten würden, und damit ihre Aktivlegitimation nachgewiesen. Bei den vorliegend geltend gemachten Bemühungen handle es sich um eine Erweiterung des mit der E.____ GmbH abgeschlossenen Mandats 03 (WIR) ab 26.11.2009, weshalb die Honorarkonditionen unverändert geblieben seien.