Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Beauftragung ergebe sich aus den von Herrn C.____ namens der Beklagten unterzeichneten Sitzungsprotokollen vom 26.11.2009 und 21.01.2010. Ferner habe Herr D.____ namens der Klägerin die Beklagte im Zusammenhang mit der vorzeitigen Kündigung im Umfang von CHF 22 Mio. bei der WIR Bank beraten. Die Beklagte habe bestritten, die Klägerin mit den von dieser behaupteten und abgerechneten Tätigkeiten beauftragt zu haben.